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STATUTEN vom 21. 10. 1996I. Allgemeine Bestimmungen1. Name, SitzDie Konferenz der Aargauischen Behinderten-Organisationen (KABO) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Aarau. Die KABO ist politisch und konfessionell unabhängig. 2. Zweck Die KABO setzt sich ein für die Anliegen, den Schutz und den Ausbau der Rechte der behinderten Menschen im Kanton Aargau. 3. AufgabenDie Aufgaben der KABO sind im Besonderen: a. Koordination derjenigen Tätigkeiten der Mitgliederorganisationen, die dem KABO-Vereinszweck entsprechen. b. Einflussnahme auf die kantonale Rechtsetzung (Verfassung, Gesetze, Dekrete, Verordnungen, Weisungen und so weiter) durch eigene Vorschläge, Vernehmlassungen und Stellungnahmen. c. Erfassung von Lücken und grundsätzlichen Problemen in der Behindertenarbeit, Erarbeitung entsprechender Lösungsvorschläge. II. Mitgliedschaft4. Mitglieder Mitglieder sind kantonale, regionale oder lokale Behinderten- und Selbsthilfeorganisationen, Elternvereinigungen und Angehörigen-Vereinigungen. Institutionen und Organisationen der Fachhilfe können Mitglieder werden. 5. Beitritt, Austritt und Ausschlussa. Beitrittsgesuche sind dem Vorstand unter Beilage der Statuten einzureichen. b. Der Austritt kann auf Ende eines Monates erfolgen, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist. c. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten. 6. Beiträge
Der Mitgliederbeitrag wird durch die Delegiertenversammlung bestimmt. Der Mitgliederbeitrag beträgt für die Organisationen der Selbsthilfe Fr. 125.- Für die Organisationen der Fachhilfe beträgt der Pauschalbeitrag total Fr. 175.-. Der Mitgliederbeitrag ist unabhängig von der Anzahl der bezogenen KABO-Mitteilungen. III Organisation7. OrganeDie Organe der KABO sind: a. Die Delegiertenversammlung b. Koordinationstreffen c. Der Vorstand d. Die Kontrollstelle A. Delegiertenversammlung8. Einberufung, Zusammensetzung a. Die Delegiertenversammlung findet im ersten Halbjahr statt. (Art. 10 der Statuten) b. Zusammensetzung:
Behinderten- und Selbsthilfeorganisationen haben Anrecht auf Delegierte gemäss folgendem Schlüssel: Institutionen und Organisationen der Fachhilfe haben Anspruch auf 1 Delegierte/Delegierten Jede/r Delegierte kann nur eine Stimme abgeben. Einzelmitglieder der Mitgliederorganisationen können den Verhandlungen ohne Stimm- und Wahlrecht mit beratender Stimme beiwohnen. 9. Befugnisse der Delegiertenversammlunga. Wahl des Präsidiums, der Vorstandsmitglieder, der Kontrollstelle b. Genehmigung Jahresbericht, Rechnung und Budget c. Festsetzung der Mitgliederbeiträge d. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern e. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes f. Statutenänderung und Vereinsauflösung 10. Verfahren der Delegiertenversammlung a. Mitgliederanträge sind dem Vorstand mindestens zwei Monate vor der Delegiertenversammlung einzureichen. b. Die Einladung erfolgt mindestens einen Monat zum voraus. c. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der anwesenden Delegierten. Ab zweitem Wahlgang gilt das relative Mehr. Bei Abstimmungen gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. d. Ein Fünftel der stimmberechtigten Delegierten kann geheime Abstimmung verlangen. e. Eine Statutenrevision bedarf eines Mehrs von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. f. Für die Vereinsauflösung gilt die Regelung Statutenrevision. g. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, ist das gesamte Vereinsvermögen nach dem Beitragsschlüssel aufzuteilen. B. Koordinationstreffen11. Einberufung, Zusammensetzung, Zwecka. Einberufung: Es finden in der Regel jährlich 4 bis 6 Koordinationstreffen nach einem, von den Delegierten festgelegten Jahresprogramm statt. b. Zusammensetzung: Jedes Mitglied hat Anrecht auf mindestens eine Delegierte oder einen Delegierten. c. Zweck: Die Koordinationstreffen bezwecken den laufenden Austausch von Informationen zwischen den Mitgliederorganisationen. C. Vorstand12. Zusammensetzung, Befugnisse, Verfahrena. Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. b. Befugnisse:
c. Verfahren: Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. d. Die Protokolle werden den Vereinsmitgliedern zugestellt. D. Kontrollstelle13. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. IV Haftung14. Für Verbindlichkeiten Dritten gegenüber haftet ausschliesslich das Vereins vermögen. V Schlussbestimmungen15. Die vorliegenden Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung vom 21. Oktober 1996 in Kraft. Konferenz der Aargauischen Behinderten-Organisationen |
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